Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (RRB Nr. 15 vom 10. Januar 2023)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Strittig ist, ob die VGD dem Beschwerdeführer zu Recht die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verweigert und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 4.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass die angefochtene Verfügung durch die VGD am 11. August 2022 erlassen worden sei. Anwendbar sei vorliegend das zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht, auch wenn das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers noch kurz vor dem Jahreswechsel 2021/2022 eingereicht worden sei. Zudem hätten sich die Meldung an die VGD und das Gesuch an die SASIS AG vom 28. Dezember 2021 auf eine Zulassung für das Jahr 2022 bezogen, da der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, noch im Jahr 2021 im Kanton Basel-Landschaft als Arzt tätig zu werden. Per 1. Januar 2022 seien für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen zur Tätigkeit zulasten der OKP verschärfte Voraussetzungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft getreten. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlange Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das neue Recht habe sich im Ergebnis nur insofern verschärft, als dass die dreijährige Tätigkeit neu im beantragten Fachgebiet nachgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch überhaupt keine Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nachzuweisen. Auch nach altem Recht sei eine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz aufgrund des Zulassungsstopps erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers auch in diesem Fall abgewiesen worden wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unrichtig resp. ungenügend festgestellt und das Recht falsch angewendet habe. Nachdem sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem Kooperationspartner im Kanton Basel-Landschaft in die Länge gezogen hätten, habe sich der Beschwerdeführer im Herbst 2021 entschieden, sich zunächst um die gesundheitspolizeiliche und abrechnungstechnische Zulassung zu kümmern. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung und das Gesuch um Erteilung einer ZSR-Nummer erst am 28. Dezember 2021 bei den zuständigen Behörden eingereicht habe, könne nicht geschlossen werden, dass er seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft erst ab dem Jahr 2022 habe aufnehmen wollen. Vielmehr habe sich die Aufnahme der Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft einzig und allein aufgrund der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision und der damit verbundenen Zuständigkeitsänderung verzögert. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei am 30. Dezember 2021 bei der VGD eingetroffen und damit unter altem Recht zu beurteilen. Dieses verlange keinen Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im Rahmen einer zeitlich begrenzten selbständigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hätte somit Ende 2021 zugelassen werden müssen. 5.1 In der Zeit zwischen dem Einreichen des Gesuchs um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist eine Rechtsänderung im KVG in Kraft getreten. Zunächst ist somit zu beurteilen, welches Recht bei der Beurteilung des Gesuchs anzuwenden war. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen ( Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 552; Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, St. Gallen 2003, N 664; Alain Griffel , Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich 2022, N 300; BGE 144 II 326 = Pra 108 [2019] Nr. 14, S. 190; 141 II 393 = Pra 105 [2016] Nr. 52, S. 497; 139 II 263 E. 6.; 135 II 384 E. 2.3). In anderen Urteilen (vor allem zum Sozialversicherungsrecht) findet sich die Formulierung, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2). Zwar würde das Prinzip des Vertrauensschutzes dafürsprechen, auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen, doch spreche das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 292; Alfred Kölz , Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 101 ff., insb. S. 207-215). Ein Bewilligungsgesuch zielt auf ein zukünftiges Verhalten ab, welches definitionsgemäss noch nicht stattgefunden hat. Die Rechtmässigkeit eines solchen zukünftigen Verhaltens bzw. eines in der Zukunft zu realisierenden Vorhabens muss somit nach dem Recht beurteilt werden, das im Zeitpunkt gilt, in welchem sich die Frage der Rechtskonformität des betreffenden Verhaltens oder Sachverhalts stellt, d.h. am Tag der Gesuchsbeurteilung. Dadurch wird auch eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis ab Inkrafttreten des neuen Rechts sichergestellt (BGE 139 II 263 E. 6; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet , Droit administratif, Band I, Bern 2012, S. 187). 5.3 Das KVG bestimmt in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020, dass für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im jeweiligen Kanton das bisherige Recht gelte, bis die kantonale Regelung angepasst sei, längstens aber während zweier Jahre. Das "bisherige Recht" bezieht sich auf Art. 55a KVG (in der Fassung bis 30. Juni 2021) und die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP (VEZL) vom 3. Juli 2013. Der Kanton Basel-Landschaft wandte Art. 55a Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 1 VEZL direkt an, so dass Ärztinnen und Ärzte vom Bedürfnisnachweis ausgenommen und zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen wurden, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet hatten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Januar 2023 [ 810 22 81] E. 4.1.3 ). Bis zur Anpassung bzw. zum Inkrafttreten einer kantonalen Regelung galten somit diese Bestimmungen. Am 1. April 2022 trat die kantonale Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) in Kraft. § 3 Abs. 2 der Verordnung verweist auf die Zulassungsbestimmungen (Art. 35 ff.) im KVG. Das KVG enthält, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, keine übergangsrechtliche Regelung in Bezug auf bereits hängige Zulassungsverfahren. Mangels einer solchen übergangsrechtlichen Regelung ergibt sich für den vorliegenden Fall mit Blick auf die oben (vgl. E. 5.2 hiervor) dargestellten Grundsätze, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nach der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war. Die Art. 35 ff. KVG waren somit kraft des Verweises in § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung in der am 11. August 2022 geltenden Fassung grundsätzlich anwendbar, auch wenn das Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers unter der alten Rechtslage eingereicht wurde. Vorbehalten bleiben jedoch besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 140] E. 4 ). 6.1 Angesichts der kurzfristigen Einreichung des Gesuchs unmittelbar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im KVG, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Zulassungsgesuch nach den neuen Bestimmungen und den darin enthaltenden Vor-aussetzungen beurteilt werden würde. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits im Herbst 2021 in Betracht gezogen habe, im Kanton Basel-Landschaft zulasten der OKP tätig zu werden, zumal er damals kein Gesuch eingereicht hat. Die bevorstehende Gesetzesänderung war zudem schon länger bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von diesen Änderungen Kenntnis hatte (vgl. Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2023 Rz. 9). Dass der Beschwerdeführer vorgehabt habe, noch im Jahr 2021 im Kanton Basel-Landschaft zulasten der OKP zu praktizieren, ist nicht glaubhaft. In seinem Gesuch vom 28. Dezember 2021 konnte er zum einen noch nicht angeben, an welcher Adresse bzw. in welchen Praxisräumlichkeiten er seine ärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Zum anderen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Tätigkeit "spätestens per 1. Juni 2022" aufnehmen wolle. Hinweise darauf, dass er noch im Jahr 2021 im Kanton Basel-Landschaft tätig sein wollte und diesbezüglich Dringlichkeit bestanden hätte, sind in seinem Gesuch vom 28. Dezember 2021 nicht ersichtlich. Es musste dem Beschwerdeführer zudem bewusst gewesen sein, dass sein Zulassungsgesuch vom 28. Dezember 2021 nicht mehr im Jahr 2021 beurteilt werde, zumal im vorgedruckten Meldeformular darauf hingewiesen wurde, dass dieses frühestens sechs und spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen ist (vgl. Meldeformular vom 28. Dezember 2021). Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer auch klar gewesen sein, dass sein Gesuch um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP vom ab dem 1. Januar 2022 zuständigen Kanton und nicht mehr von der SASIS AG beurteilt werde, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert bestreitet. Sofern der Beschwerdeführer überhaupt etwas zu seinen Gunsten aus der Anmerkung der SASIS AG in deren Schreiben vom 3. Februar 2022, wonach bei der Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers das ursprüngliche Eingangsdatum berücksichtigt werde, ableiten kann, bezieht sich dies auf das Verfahren um Erhalt einer ZSR-Nummer bei der SASIS AG und nicht auf das vorliegend strittige kantonale Zulassungsverfahren. Ein besonderer Vertrauenstatbestand ist vorliegend somit nicht gegeben. Gleichzeitig ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt weder unrichtig noch ungenügend festgestellt hat. 6.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers ging am 30. Dezember 2021 bei der VGD ein. Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer von der VGD darauf hingewiesen, dass sein Gesuch unvollständig sei und sein Lebenslauf, der Nachweis der Berufshaftpflicht sowie der Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte, fehlen würden. Darauf hielt der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 21. Januar fest, dass er den Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nicht erbringen könne. Der Lebenslauf wurde eingereicht und für den Nachweis der Berufshaftpflicht auf die Meldung verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte mit E-Mail vom 31. März 2022 weitere Unterlagen betreffend das Qualitätsmanagement ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wurde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 retournierte der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung vom 28. Dezember 2021 mit dem Ersuchen um ordnungsgemässe Behandlung. Mit Bezug auf die fehlenden Angaben wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft aller Voraussicht nach in den Räumlichkeiten der Praxisklinik C.____ ausüben werde. Die Verhandlungen mit der Praxisklinik C.____ seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Unbedenklichkeitserklärung aus dem Kanton B.____ wurde mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nachgereicht. Im Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022 wurde festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG die Erteilung einer Zulassung an einen Arzt voraussetze, dass dieser mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht, weshalb ihm die Meldebestätigung für die 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft lediglich ohne Zulassung zur OKP ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Meldebestätigung für das Jahr 2022 erteilt und mit Verfügung vom 11. August 2022 wies die VGD das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ab. 6.3 Während der rund 8 Monate, welche die Bearbeitung des Gesuchs in Anspruch genommen hat, kam es fast monatlich zu einem schriftlichen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der VGD. Überwiegend ging es dabei um weitere Unterlagen, welche entweder vom Beschwerdeführer eingefordert oder von ihm eingereicht wurden. Im Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten Entscheid das rechtliche Gehör gewährt, welches er im Juli 2022 wahrnahm, bevor der Entscheid im August 2022 erging. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer von der VGD erst mit Schreiben vom 16. Mai 2022 auf das Fehlen der Standort-Adresse und der Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ aufmerksam gemacht wurde. Jedoch wurden die Angabe der Standort-Adresse sowie die Beilage der Unbedenklichkeitserklärung des Herkunftskantons bereits im vorgedruckten Meldeformular ausdrücklich verlangt. Der Beschwerdeführer hat somit gewusst, dass er diese Angaben grundsätzlich auch ohne weitere behördliche Aufforderung hätte einreichen müssen. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen ist es für die VGD zudem unerlässlich, zu wissen, wo der Beschwerdeführer tätig ist und ob er über geeignete Praxisräumlichkeiten für seine Tätigkeit verfügt (vgl. Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022). Im Übrigen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers nicht formlos an diesen retourniert. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Mai 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch aus Effizienzgründen zurückgewiesen werde, da sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Dass eine anfechtbare Verfügung erst rund 8 Monate nach der Einreichung des Gesuchs erfolgte, ist zu einem geringeren Teil auf die ab 1. Januar 2022 neue Zuständigkeit der VGD und die damit zusammenhängenden Umstellungen zurückzuführen und zum grösseren Teil auf die vom Beschwerdeführer verursachte Unvollständigkeit des Gesuchs. Unter diesen Umständen ist der VGD keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder ein besonderer Vertrauenstatbestand noch eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegen, welche die Anwendung des alten Rechts (in Kraft vor dem 1. Januar 2022) rechtfertigen würden. Das Vorgehen der VGD, auf das Gesuch vom 28. Dezember 2021 die gesetzlichen Grundlagen, welche zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung in Kraft waren, anzuwenden, ist somit nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich weiter, dass weder Rechtssätze angewandt wurden, welche noch nicht in Kraft standen noch wurde das geltende Recht ausgesetzt, bis neues Recht in Kraft getreten ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist der VGD somit weder eine unzulässige Vorwirkung von Rechtssätzen noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Ferner ist das Vorgehen bei Gesuchen um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP, welche im Spätsommer und im Herbst 2021 eingereicht wurden, vom vorliegenden Verfahren nicht umfasst und demzufolge nicht zu beurteilen. 7.1 Nachfolgend zu prüfen ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erfüllt. 7.2 Art. 117 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 legt fest, dass der Bund Vorschriften erlässt über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe. Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a bis des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. Februar 2008 besteht für Ärzte mit einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung, die während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Basel-Landschaft tätig sind, eine Meldepflicht. Die meldepflichtige Tätigkeit darf gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen vom 17. März 2009 erst aufgenommen werden, wenn eine Bestätigung des Kantons vorliegt. Die Meldebestätigung des Kantons Basel-Landschaft wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2022 ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tätigkeit als Arzt im Kanton Basel-Landschaft aufzunehmen. Diese gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die OKP zu unterscheiden. Zulasten der OKP dürfen Ärzte als Leistungserbringer nur tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 i.V.m Art. 35 Abs. 2 lit. a KVG). Wenn ein Leistungserbringer in einem zusätzlichen Kanton tätig werden will, braucht er dafür eine neue Zulassung durch diesen Kanton (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9. Mai 2018, Bundesblatt [BBI] 2018 3125, S. 3155). Für die Zulassung in einem Kanton ist seit dem 1. Januar 2022 gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG insbesondere vorausgesetzt, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Abs. 2 lit. a mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer keine mindestens dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nachweisen kann. Daran vermag auch seine lange Berufserfahrung nichts zu ändern. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP unter der Geltung des alten Rechts (vor 1. Januar 2022) erfüllt hätte, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu beurteilen. 7.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für eine 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft verweigert werde, obwohl er im Kanton B.____ seit dem 1. Januar 2013 die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP habe und diese mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verlängert worden sei. Es sei somit belegt, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP auch im Kanton Basel-Landschaft erfülle. Dem Beschwerdeführer wurde die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton B.____ jedoch erstmals vor dem 1. Januar 2022 und damit nicht unter der Geltung des revidierten KVG erteilt, weil im Kanton B.____ eine Unterversorgung herrschte oder keine Limitierung vorlag. Infolgedessen konnte er sich bei der Verlängerung seiner Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton B.____ nach dem Inkrafttreten der neuen KVG-Bestimmungen am 1. Januar 2022 auf die Besitzstandsgarantie gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 berufen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass Ärztinnen und Ärzte, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton als zugelassen gelten, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben. Diese Besitzstandsgarantie bezieht sich mit Blick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung ausschliesslich auf denjenigen Kanton, in welchem eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP bereits vor dem 1. Januar 2022 vorlag, das heisst im vorliegenden Fall einzig auf den Kanton B.____ und nicht auf andere Kantone. Im Kanton Basel-Landschaft kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Seine Rüge ist demzufolge unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, sein Gesuch sei anders beurteilt worden als andere Gesuche, welche ebenfalls vor dem 1. Januar 2022 eingereicht worden seien, ist dies mangels substantiierter Angaben und fehlender Anzeichen in den Akten weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Schweiz gestützt auf Anhang III des FZA. Sie betrifft die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und ist von sozialversicherungsrechtlichen Aspekten abzugrenzen. Welche Normen des FZA der Beschwerdeführer als verletzt ansieht, wird nicht substantiiert aufgezeigt und aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht deutlich hervor, welche Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstossen soll. Sofern sich der Beschwerdeführer in seinen allgemein gehaltenen Ausführungen auf die Art. 36 ff. KVG bezieht, ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 V/1 E. 9. bis 9.7) zu verweisen. Darin ging es unter anderem um den Art. 55a Abs. 2 KVG (in der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung), welcher eine Befreiung vom Bedürfnisnachweis für Ärztinnen und Ärzte vorsah, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass diese Regelung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich der Gewährleistung einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden könne und verhältnismässig sei (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1550/2019 vom 26. September 2022 E. 5.1; C-1464/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 140 V 574 E. 5.2.2, 130 I 26 E. 6.2). Die Ausnahmebestimmung des Bedürfnisnachweises in Art. 55a Abs. 2 KVG wurde in Art. 37 Abs. 1 KVG überführt und präzisiert (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 13. April 2023, S. 16). Die Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 KVG steht somit im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es liegt keine unzulässige Diskriminierung vor. Um eine Unterversorgung in bestimmten medizinischen Fachgebieten und Regionen zu vermeiden, wurde zudem zwischenzeitlich die Regel betreffend die dreijährige Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung in Art. 37 Abs. 1 bis KVG gelockert. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer gestattet, im Kanton B.____ seine ärztliche Tätigkeit zulasten der OKP weiterhin auszuüben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Vergleich mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2023 ( 810 22 137 ) zu seinen Gunsten ableiten. In besagtem Urteil ging es um eine befristete Assistenzbewilligung in einer Praxis mit Anerkennung als Weiterbildungsstätte, was sich nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand vergleichen lässt.
E. 5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft zulasten der OKP vorliegend nicht erfüllt und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2021 wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. September 2023 (810 23 28) Gesundheit Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Hälg, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (RRB Nr. 15 vom 10. Januar 2023) A. A.____ erhielt vom Amt für Gesundheit des Kantons B.____ am 19. Dezember 2012 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt im Kanton B.____. Diese Bewilligung wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2033 verlängert und es wurde festgestellt, dass A.____ zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) als zugelassen gilt. B. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Thomas Hälg, Rechtsanwalt, bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VGD) das Meldeformular für die beabsichtigte Aufnahme einer zeitlich begrenzten selbständigen Tätigkeit (Dienstleistungserbringung während max. 90 Tagen) in einem Medizinal- oder Gesundheitsberuf im Kanton Basel-Landschaft ein. Die VGD wies das Meldeformular mit Schreiben vom 16. Mai 2022 zurück. C. A.____ beantragte mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 bei der SASIS AG die Erteilung von Zahlstellenregister (ZSR)-Nummern für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Die SASIS AG retournierte den Antrag mit Schreiben vom 3. Februar 2022 und hielt fest, dass insbesondere die seit dem 1. Januar 2022 erforderliche Bewilligung des betreffenden Kantons, auf dessen Gebiet zulasten der OKP abgerechnet werde, fehle. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte A.____ das Meldeformular für die beabsichtigte Aufnahme einer zeitlich begrenzten selbständigen Tätigkeit inklusive Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP im Kanton Basel-Landschaft erneut bei der VGD ein. E. Die VGD stellte in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2022 fest, dass A.____ eine Zulassung des Kantons Basel-Landschaft benötige, sofern er im Rahmen seiner 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft vorhabe, zulasten der OKP abzurechnen. Die Erteilung einer solchen Zulassung an einen Arzt setze voraus, dass dieser mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet habe. A.____ erfülle diese Voraussetzung nicht, weshalb ihm die Meldebestätigung für die 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft lediglich ohne Zulassung zur OKP ausgestellt werden könne. A.____ wurde Gelegenheit gegeben, zur geplanten Nichterteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP Stellung zu nehmen. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm A.____ Stellung und führte aus, dass seine Meldung vom 28. Dezember 2021 unter der Geltung des alten Rechts erfolgt sei. Demgemäss sei diese Meldung sowie die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach altem Recht zu beurteilen und könne nicht vom Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit in einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im betreffenden Fachgebiet abhängig gemacht werden. Es liege eine unzulässige Vorwirkung des neuen Rechts vor. Bis ein rechtskräftiger Entscheid über diese Rechtsfrage vorliege, sei A.____ auf eine Meldebestätigung ohne Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP angewiesen. G. Die VGD erteilte A.____ mit Schreiben vom 10. August 2022 eine Meldebestätigung für die bewilligungsfreie und eigenverantwortliche Ausübung des Arztberufes im Kanton Basel-Landschaft während maximal 90 Tagen für das Jahr 2022. H. Mit Verfügung vom 11. August 2022 wies die VGD das Gesuch von A.____ für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton Basel-Landschaft ab. I. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab und auferlegte A.____ eine Gebühr von Fr. 500.--. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und dem Beschwerdeführer während 10 Jahren die Bewilligung zur Tätigkeit zulasten der OKP auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu erteilen. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und mit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinwesens. K. Mit Eingabe vom 29. März 2023 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 seine Replik und mit Eingabe vom 24. Mai 2023 einen Nachtrag zu seiner Replik ein. Er hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. N. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein und hielt an den bisher gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob die VGD dem Beschwerdeführer zu Recht die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verweigert und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 4.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass die angefochtene Verfügung durch die VGD am 11. August 2022 erlassen worden sei. Anwendbar sei vorliegend das zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht, auch wenn das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers noch kurz vor dem Jahreswechsel 2021/2022 eingereicht worden sei. Zudem hätten sich die Meldung an die VGD und das Gesuch an die SASIS AG vom 28. Dezember 2021 auf eine Zulassung für das Jahr 2022 bezogen, da der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, noch im Jahr 2021 im Kanton Basel-Landschaft als Arzt tätig zu werden. Per 1. Januar 2022 seien für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen zur Tätigkeit zulasten der OKP verschärfte Voraussetzungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft getreten. Neben der notwendigen Sprachkompetenz verlange Art. 37 Abs. 1 KVG für die Zulassung insbesondere, dass Ärzte und Ärztinnen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das neue Recht habe sich im Ergebnis nur insofern verschärft, als dass die dreijährige Tätigkeit neu im beantragten Fachgebiet nachgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch überhaupt keine Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nachzuweisen. Auch nach altem Recht sei eine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz aufgrund des Zulassungsstopps erforderlich gewesen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers auch in diesem Fall abgewiesen worden wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unrichtig resp. ungenügend festgestellt und das Recht falsch angewendet habe. Nachdem sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem Kooperationspartner im Kanton Basel-Landschaft in die Länge gezogen hätten, habe sich der Beschwerdeführer im Herbst 2021 entschieden, sich zunächst um die gesundheitspolizeiliche und abrechnungstechnische Zulassung zu kümmern. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung und das Gesuch um Erteilung einer ZSR-Nummer erst am 28. Dezember 2021 bei den zuständigen Behörden eingereicht habe, könne nicht geschlossen werden, dass er seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft erst ab dem Jahr 2022 habe aufnehmen wollen. Vielmehr habe sich die Aufnahme der Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft einzig und allein aufgrund der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision und der damit verbundenen Zuständigkeitsänderung verzögert. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei am 30. Dezember 2021 bei der VGD eingetroffen und damit unter altem Recht zu beurteilen. Dieses verlange keinen Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im Rahmen einer zeitlich begrenzten selbständigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hätte somit Ende 2021 zugelassen werden müssen. 5.1 In der Zeit zwischen dem Einreichen des Gesuchs um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist eine Rechtsänderung im KVG in Kraft getreten. Zunächst ist somit zu beurteilen, welches Recht bei der Beurteilung des Gesuchs anzuwenden war. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen ( Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 552; Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, St. Gallen 2003, N 664; Alain Griffel , Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich 2022, N 300; BGE 144 II 326 = Pra 108 [2019] Nr. 14, S. 190; 141 II 393 = Pra 105 [2016] Nr. 52, S. 497; 139 II 263 E. 6.; 135 II 384 E. 2.3). In anderen Urteilen (vor allem zum Sozialversicherungsrecht) findet sich die Formulierung, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2). Zwar würde das Prinzip des Vertrauensschutzes dafürsprechen, auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen, doch spreche das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 292; Alfred Kölz , Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 101 ff., insb. S. 207-215). Ein Bewilligungsgesuch zielt auf ein zukünftiges Verhalten ab, welches definitionsgemäss noch nicht stattgefunden hat. Die Rechtmässigkeit eines solchen zukünftigen Verhaltens bzw. eines in der Zukunft zu realisierenden Vorhabens muss somit nach dem Recht beurteilt werden, das im Zeitpunkt gilt, in welchem sich die Frage der Rechtskonformität des betreffenden Verhaltens oder Sachverhalts stellt, d.h. am Tag der Gesuchsbeurteilung. Dadurch wird auch eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis ab Inkrafttreten des neuen Rechts sichergestellt (BGE 139 II 263 E. 6; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet , Droit administratif, Band I, Bern 2012, S. 187). 5.3 Das KVG bestimmt in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020, dass für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im jeweiligen Kanton das bisherige Recht gelte, bis die kantonale Regelung angepasst sei, längstens aber während zweier Jahre. Das "bisherige Recht" bezieht sich auf Art. 55a KVG (in der Fassung bis 30. Juni 2021) und die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP (VEZL) vom 3. Juli 2013. Der Kanton Basel-Landschaft wandte Art. 55a Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 1 VEZL direkt an, so dass Ärztinnen und Ärzte vom Bedürfnisnachweis ausgenommen und zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen wurden, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet hatten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Januar 2023 [ 810 22 81] E. 4.1.3 ). Bis zur Anpassung bzw. zum Inkrafttreten einer kantonalen Regelung galten somit diese Bestimmungen. Am 1. April 2022 trat die kantonale Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) in Kraft. § 3 Abs. 2 der Verordnung verweist auf die Zulassungsbestimmungen (Art. 35 ff.) im KVG. Das KVG enthält, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, keine übergangsrechtliche Regelung in Bezug auf bereits hängige Zulassungsverfahren. Mangels einer solchen übergangsrechtlichen Regelung ergibt sich für den vorliegenden Fall mit Blick auf die oben (vgl. E. 5.2 hiervor) dargestellten Grundsätze, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nach der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war. Die Art. 35 ff. KVG waren somit kraft des Verweises in § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung in der am 11. August 2022 geltenden Fassung grundsätzlich anwendbar, auch wenn das Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers unter der alten Rechtslage eingereicht wurde. Vorbehalten bleiben jedoch besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. KGE VV vom 12. Dezember 2018 [ 810 18 140] E. 4 ). 6.1 Angesichts der kurzfristigen Einreichung des Gesuchs unmittelbar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im KVG, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Zulassungsgesuch nach den neuen Bestimmungen und den darin enthaltenden Vor-aussetzungen beurteilt werden würde. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits im Herbst 2021 in Betracht gezogen habe, im Kanton Basel-Landschaft zulasten der OKP tätig zu werden, zumal er damals kein Gesuch eingereicht hat. Die bevorstehende Gesetzesänderung war zudem schon länger bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von diesen Änderungen Kenntnis hatte (vgl. Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2023 Rz. 9). Dass der Beschwerdeführer vorgehabt habe, noch im Jahr 2021 im Kanton Basel-Landschaft zulasten der OKP zu praktizieren, ist nicht glaubhaft. In seinem Gesuch vom 28. Dezember 2021 konnte er zum einen noch nicht angeben, an welcher Adresse bzw. in welchen Praxisräumlichkeiten er seine ärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Zum anderen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Tätigkeit "spätestens per 1. Juni 2022" aufnehmen wolle. Hinweise darauf, dass er noch im Jahr 2021 im Kanton Basel-Landschaft tätig sein wollte und diesbezüglich Dringlichkeit bestanden hätte, sind in seinem Gesuch vom 28. Dezember 2021 nicht ersichtlich. Es musste dem Beschwerdeführer zudem bewusst gewesen sein, dass sein Zulassungsgesuch vom 28. Dezember 2021 nicht mehr im Jahr 2021 beurteilt werde, zumal im vorgedruckten Meldeformular darauf hingewiesen wurde, dass dieses frühestens sechs und spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen ist (vgl. Meldeformular vom 28. Dezember 2021). Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer auch klar gewesen sein, dass sein Gesuch um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP vom ab dem 1. Januar 2022 zuständigen Kanton und nicht mehr von der SASIS AG beurteilt werde, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert bestreitet. Sofern der Beschwerdeführer überhaupt etwas zu seinen Gunsten aus der Anmerkung der SASIS AG in deren Schreiben vom 3. Februar 2022, wonach bei der Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers das ursprüngliche Eingangsdatum berücksichtigt werde, ableiten kann, bezieht sich dies auf das Verfahren um Erhalt einer ZSR-Nummer bei der SASIS AG und nicht auf das vorliegend strittige kantonale Zulassungsverfahren. Ein besonderer Vertrauenstatbestand ist vorliegend somit nicht gegeben. Gleichzeitig ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt weder unrichtig noch ungenügend festgestellt hat. 6.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers ging am 30. Dezember 2021 bei der VGD ein. Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer von der VGD darauf hingewiesen, dass sein Gesuch unvollständig sei und sein Lebenslauf, der Nachweis der Berufshaftpflicht sowie der Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte, fehlen würden. Darauf hielt der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 21. Januar fest, dass er den Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nicht erbringen könne. Der Lebenslauf wurde eingereicht und für den Nachweis der Berufshaftpflicht auf die Meldung verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte mit E-Mail vom 31. März 2022 weitere Unterlagen betreffend das Qualitätsmanagement ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wurde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 retournierte der Beschwerdeführer die 90-Tage-Meldung vom 28. Dezember 2021 mit dem Ersuchen um ordnungsgemässe Behandlung. Mit Bezug auf die fehlenden Angaben wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft aller Voraussicht nach in den Räumlichkeiten der Praxisklinik C.____ ausüben werde. Die Verhandlungen mit der Praxisklinik C.____ seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Unbedenklichkeitserklärung aus dem Kanton B.____ wurde mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nachgereicht. Im Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022 wurde festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG die Erteilung einer Zulassung an einen Arzt voraussetze, dass dieser mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht, weshalb ihm die Meldebestätigung für die 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft lediglich ohne Zulassung zur OKP ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Meldebestätigung für das Jahr 2022 erteilt und mit Verfügung vom 11. August 2022 wies die VGD das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ab. 6.3 Während der rund 8 Monate, welche die Bearbeitung des Gesuchs in Anspruch genommen hat, kam es fast monatlich zu einem schriftlichen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der VGD. Überwiegend ging es dabei um weitere Unterlagen, welche entweder vom Beschwerdeführer eingefordert oder von ihm eingereicht wurden. Im Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten Entscheid das rechtliche Gehör gewährt, welches er im Juli 2022 wahrnahm, bevor der Entscheid im August 2022 erging. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer von der VGD erst mit Schreiben vom 16. Mai 2022 auf das Fehlen der Standort-Adresse und der Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ aufmerksam gemacht wurde. Jedoch wurden die Angabe der Standort-Adresse sowie die Beilage der Unbedenklichkeitserklärung des Herkunftskantons bereits im vorgedruckten Meldeformular ausdrücklich verlangt. Der Beschwerdeführer hat somit gewusst, dass er diese Angaben grundsätzlich auch ohne weitere behördliche Aufforderung hätte einreichen müssen. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen ist es für die VGD zudem unerlässlich, zu wissen, wo der Beschwerdeführer tätig ist und ob er über geeignete Praxisräumlichkeiten für seine Tätigkeit verfügt (vgl. Schreiben der VGD vom 17. Juni 2022). Im Übrigen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers nicht formlos an diesen retourniert. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Mai 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch aus Effizienzgründen zurückgewiesen werde, da sowohl die Standort-Adresse als auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons B.____ fehlen würden, wodurch die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nur vollständige Gesuche bearbeitet werden könnten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Dass eine anfechtbare Verfügung erst rund 8 Monate nach der Einreichung des Gesuchs erfolgte, ist zu einem geringeren Teil auf die ab 1. Januar 2022 neue Zuständigkeit der VGD und die damit zusammenhängenden Umstellungen zurückzuführen und zum grösseren Teil auf die vom Beschwerdeführer verursachte Unvollständigkeit des Gesuchs. Unter diesen Umständen ist der VGD keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder ein besonderer Vertrauenstatbestand noch eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegen, welche die Anwendung des alten Rechts (in Kraft vor dem 1. Januar 2022) rechtfertigen würden. Das Vorgehen der VGD, auf das Gesuch vom 28. Dezember 2021 die gesetzlichen Grundlagen, welche zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung in Kraft waren, anzuwenden, ist somit nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich weiter, dass weder Rechtssätze angewandt wurden, welche noch nicht in Kraft standen noch wurde das geltende Recht ausgesetzt, bis neues Recht in Kraft getreten ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist der VGD somit weder eine unzulässige Vorwirkung von Rechtssätzen noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Ferner ist das Vorgehen bei Gesuchen um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP, welche im Spätsommer und im Herbst 2021 eingereicht wurden, vom vorliegenden Verfahren nicht umfasst und demzufolge nicht zu beurteilen. 7.1 Nachfolgend zu prüfen ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erfüllt. 7.2 Art. 117 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 legt fest, dass der Bund Vorschriften erlässt über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe. Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a bis des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. Februar 2008 besteht für Ärzte mit einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung, die während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Basel-Landschaft tätig sind, eine Meldepflicht. Die meldepflichtige Tätigkeit darf gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen vom 17. März 2009 erst aufgenommen werden, wenn eine Bestätigung des Kantons vorliegt. Die Meldebestätigung des Kantons Basel-Landschaft wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2022 ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tätigkeit als Arzt im Kanton Basel-Landschaft aufzunehmen. Diese gesundheitspolizeiliche Berechtigung zur ärztlichen Tätigkeit ist von der Zulassung zur Abrechnung über die OKP zu unterscheiden. Zulasten der OKP dürfen Ärzte als Leistungserbringer nur tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 i.V.m Art. 35 Abs. 2 lit. a KVG). Wenn ein Leistungserbringer in einem zusätzlichen Kanton tätig werden will, braucht er dafür eine neue Zulassung durch diesen Kanton (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9. Mai 2018, Bundesblatt [BBI] 2018 3125, S. 3155). Für die Zulassung in einem Kanton ist seit dem 1. Januar 2022 gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG insbesondere vorausgesetzt, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Abs. 2 lit. a mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen. Über die Zulassung als Leistungserbringer entscheidet der Kanton (Art. 36 KVG). Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer keine mindestens dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nachweisen kann. Daran vermag auch seine lange Berufserfahrung nichts zu ändern. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP unter der Geltung des alten Rechts (vor 1. Januar 2022) erfüllt hätte, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu beurteilen. 7.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für eine 90-Tage-Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft verweigert werde, obwohl er im Kanton B.____ seit dem 1. Januar 2013 die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP habe und diese mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verlängert worden sei. Es sei somit belegt, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP auch im Kanton Basel-Landschaft erfülle. Dem Beschwerdeführer wurde die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton B.____ jedoch erstmals vor dem 1. Januar 2022 und damit nicht unter der Geltung des revidierten KVG erteilt, weil im Kanton B.____ eine Unterversorgung herrschte oder keine Limitierung vorlag. Infolgedessen konnte er sich bei der Verlängerung seiner Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton B.____ nach dem Inkrafttreten der neuen KVG-Bestimmungen am 1. Januar 2022 auf die Besitzstandsgarantie gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 berufen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass Ärztinnen und Ärzte, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton als zugelassen gelten, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben. Diese Besitzstandsgarantie bezieht sich mit Blick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung ausschliesslich auf denjenigen Kanton, in welchem eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP bereits vor dem 1. Januar 2022 vorlag, das heisst im vorliegenden Fall einzig auf den Kanton B.____ und nicht auf andere Kantone. Im Kanton Basel-Landschaft kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Seine Rüge ist demzufolge unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, sein Gesuch sei anders beurteilt worden als andere Gesuche, welche ebenfalls vor dem 1. Januar 2022 eingereicht worden seien, ist dies mangels substantiierter Angaben und fehlender Anzeichen in den Akten weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Schweiz gestützt auf Anhang III des FZA. Sie betrifft die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und ist von sozialversicherungsrechtlichen Aspekten abzugrenzen. Welche Normen des FZA der Beschwerdeführer als verletzt ansieht, wird nicht substantiiert aufgezeigt und aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht deutlich hervor, welche Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstossen soll. Sofern sich der Beschwerdeführer in seinen allgemein gehaltenen Ausführungen auf die Art. 36 ff. KVG bezieht, ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 V/1 E. 9. bis 9.7) zu verweisen. Darin ging es unter anderem um den Art. 55a Abs. 2 KVG (in der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung), welcher eine Befreiung vom Bedürfnisnachweis für Ärztinnen und Ärzte vorsah, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass diese Regelung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, namentlich der Gewährleistung einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden könne und verhältnismässig sei (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1550/2019 vom 26. September 2022 E. 5.1; C-1464/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 140 V 574 E. 5.2.2, 130 I 26 E. 6.2). Die Ausnahmebestimmung des Bedürfnisnachweises in Art. 55a Abs. 2 KVG wurde in Art. 37 Abs. 1 KVG überführt und präzisiert (vgl. die FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern", Version vom 13. April 2023, S. 16). Die Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 KVG steht somit im Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es liegt keine unzulässige Diskriminierung vor. Um eine Unterversorgung in bestimmten medizinischen Fachgebieten und Regionen zu vermeiden, wurde zudem zwischenzeitlich die Regel betreffend die dreijährige Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung in Art. 37 Abs. 1 bis KVG gelockert. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer gestattet, im Kanton B.____ seine ärztliche Tätigkeit zulasten der OKP weiterhin auszuüben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Vergleich mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2023 ( 810 22 137 ) zu seinen Gunsten ableiten. In besagtem Urteil ging es um eine befristete Assistenzbewilligung in einer Praxis mit Anerkennung als Weiterbildungsstätte, was sich nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand vergleichen lässt. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft zulasten der OKP vorliegend nicht erfüllt und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2021 wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin